OLG München - Beschluss vom 11.03.2005
32 Wx 2/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 45 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 1, Abs. 2 § 22 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 620
NZM 2005, 668
OLGReport-München 2005, 303
ZMR 2005, 474
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8492/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 639/03

Unverschuldete Fristversäumung bei behördenintern verzögerter Weiterleitung der Rechtsbeschwerde - Untersagung der Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen durch Eigentümerbeschluss

OLG München, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 2/05

DRsp Nr. 2005/4482

Unverschuldete Fristversäumung bei behördenintern verzögerter Weiterleitung der Rechtsbeschwerde - Untersagung der Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen durch Eigentümerbeschluss

»1. Eine Rechtsbeschwerde, die an das Bayerische Oberste Landesgericht adressiert und bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingelegt worden ist, ist zu diesem Zeitpunkt nur bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Wenn die Weiterleitung an das seit 1. Januar 2005 zuständige Oberlandesgericht innerhalb der Beschwerdefrist an behördeninternen Vorgängen scheitert, so liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor.2. Ein Eigentümerbeschluss, der die dauernde, unkontrollierte Videoüberwachung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durch einen der Wohnungseigentümer verbietet, entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 45 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 1, Abs. 2 § 22 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In § 6 der Gemeinschaftsordnung ist zur Ausgestaltung von Sondernutzungsrechten auszugsweise folgende Regelung getroffen.