OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2000
3 Wx 253/00
Normen:
WEG § 21 § 26 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 660
NZM 2001, 390
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 843/99
AG Düsseldorf 291 II 319/98 WEG ,

Unwirksame Ermächtigung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Miete für Hobbyraum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 253/00

DRsp Nr. 2001/3422

Unwirksame Ermächtigung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Miete für Hobbyraum

»1.Wird der Verwalter ermächtigta) zur Vergabe von Instandsetzungsaufträgen mit einem 5000,- DM brutto nicht übersteigenden Auftragsvolumen ohne Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei nicht gesicherter Risikobegrenzung auf eine Gesamtsumme sämtlicher Aufträge;b) zur Einstellung von Hilfskräften ohne zahlenmäßige bzw. funktionelle Begrenzung und ohne Festlegung einer Obergrenze für die Gesamthonorarbelastung der Gemeinschaft pro Wirtschaftsjahr;so ist der dies genehmigende Beschluss der Wohnungseigentümer auf Anfechtung für unwirksam zu erklären.2. Die Vereinbarung einer Vergütung von 14,- DM netto für die Verwaltung eines von einem Nicht-Wohnungseigentümer genutzten Hobbyraumes bzw. einer Garage entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 § 26 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf; die Beteiligte zu 8 ist die Verwalterin.