Die Prozessparteien sind eingetragene Vereine. Der Kläger verfolgt die Interessen der Mieter in Kassel und Umgebung, der Beklagte verfolgt die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
Der Beklagte ist Herausgeber eines Mietvertragsformulars (V 1424/7.88), das im freien Verkauf erhältlich ist und auf das Bezug genommen wird (Bl. 19-26 d.A.). Aus diesem Vertragsformular beanstandete der Kläger zunächst 33 Klauseln.
Der Kläger forderte den Beklagten auf, die weitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Zwischenzeitlich hat er die beanstandeten Klauseln teilweise geändert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er gegenüber dem Kläger nicht ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei klagebefugt nach §
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