OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.1992
10 U 142/91
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 535 ff. § 537 Abs. 1 § 538 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1748
DWW 1992, 366
OLGR-Düsseldorf 1993, 50
OLGReport-Düsseldorf 1993, 50
ZMR 1992, 446

Unwirksame formularmäßige Freizeichnung des Vermieters von Gewähr für bauordnungsmäßigen Zustand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 10 U 142/91

DRsp Nr. 1995/1491

Unwirksame formularmäßige Freizeichnung des Vermieters von Gewähr für bauordnungsmäßigen Zustand

»1. Die formularmäßige Freizeichnungsklausel des Vermieters in einem Mietvertrag über Gewerberaum, er leiste keine Gewähr dafür, daß die Geschäftsräume den behördlichen Vorschriften entsprächen, der Mieter habe daraus resultierdende Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen, benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam. 2. Zum Begriff des »Aushandelns« i.S. des § 1 Abs. 2 AGBG. 3. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfaßt auch den Ersatz der infolge der behördlichen Erlaubnisversagung nutzlos gewordenen Aufwendungen.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 535 ff. § 537 Abs. 1 § 538 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses M. 2 a in D.. Im Erdgeschoß befindet sich die Gaststätte »Z.« sowie ein separat gelegener etwa 15 qm großer Raum. Durch Mietvertrag vom 27. November 1987 mietete der Kläger von dem Beklagten in dem vorgenannten Haus eine Wohnung sowie den erwähnten etwa 15 qm großen Raum zum Betrieb eines Imbißlokals. In § 1 Nr. 1 b heißt es u.a.: