Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses M. 2 a in D.. Im Erdgeschoß befindet sich die Gaststätte »Z.« sowie ein separat gelegener etwa 15 qm großer Raum. Durch Mietvertrag vom 27. November 1987 mietete der Kläger von dem Beklagten in dem vorgenannten Haus eine Wohnung sowie den erwähnten etwa 15 qm großen Raum zum Betrieb eines Imbißlokals. In § 1 Nr. 1 b heißt es u.a.:
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