OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2003
3 Wx 364/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 27 § 28 ; AGBG § 9 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 302
NZM 2003, 119
OLGReport-Düsseldorf 2003, 156
ZMR 2003, 285
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 236/02
AG Neuss - 27 a II 64/02 WEG,

Unwirksamkeit der Erhebung einer pauschalen Sondervergütung in einem formularmäßigen Verwaltervertrag wegen Verstoßes gegen das AGBG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 364/02

DRsp Nr. 2003/877

Unwirksamkeit der Erhebung einer pauschalen Sondervergütung in einem formularmäßigen Verwaltervertrag wegen Verstoßes gegen das AGBG

»Die Bestimmung, dass eine pauschale Sondervergütung für den Fall "Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer" erhoben wird, in einem formularmäßigen Verwaltervertrag ist wegen Verstoßes gegen das AGBG (a.F.) unwirksam.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 27 § 28 ; AGBG § 9 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... Die Beteiligte zu 1 verwaltet die Anlage.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 10. Oktober 2001 rückwirkend den Wirtschaftsplan für 2001.

Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 auf rückständiges Hausgeld für Wohnung und Garage für April bis November 2001 nebst einer "Beitreibungsgebühr" in Anspruch genommen und ihre Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:

(1) Genehmigter Wirtschaftsplan 2001

April bis November 2001 (Wohnung: 8 x 386,- DM) 3.088,- DM

(2) Genehmigter Wirtschaftsplan 2001

April bis November 2001 (Stellplatz: 8 x 4,- DM) 32,- DM

(3) "Beitreibungsgebühr" 290.- DM

3.410,- DM

= 1.743,51 Euro.