OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2000
16 Wx 29/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1021
OLGReport-Köln 2000, 305
WuM 2000, 624
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 27/99

Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über das Fällen alter Bäume in Wohnungseigentumssachen

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 29/00

DRsp Nr. 2000/8118

Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über das Fällen alter Bäume in Wohnungseigentumssachen

»Das Fällen 70- bis 80-jähriger Bäume, auch wenn diese nur Teil einer größeren Baumgruppe auf dem Gelände einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, ist regelmäßig (wenn nicht schon eine bauliche Veränderung vorliegt, der alle Eigentümer zustimmen müssen) keine ordnungsgemäße Verwaltung, soweit nicht ausnahmsweise Gründe der Gefahrenabwehr das Abholzen erfordern.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 45 I WEG, 27, 29 FEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 4.1.2000, die nach Durchführung einer Beweisaufnahme den amtsgerichtlichen Beschluß bestätigt hat, läßt keine Rechtsfehler erkennen.