I. Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin ist die frühere Verwalterin; sie macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche für die Jahre 1993 bis 1997 geltend. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.5.1998 die Antragsgegnerin verpflichtet, 29434,16 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen; in Höhe von 1342,55 DM hat es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 4.12.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
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