BayObLG - Beschluß vom 10.03.1999
2Z BR 11/99
Normen:
WEG § 16 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 147
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10049/98
AG München UR II 319/96 ,

Unzulässige Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 11/99

DRsp Nr. 1999/6317

Unzulässige Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen

»Gegen Wohngeldforderungen darf auch nicht mit Ansprüchen aufgerechnet werden, bei denen die Beteiligten darüber streiten, ob der Aufrechnungsgegner die Gegenforderung substantiiert bestritten hat.«

Normenkette:

WEG § 16 ; BGB § 387 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin ist die frühere Verwalterin; sie macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche für die Jahre 1993 bis 1997 geltend. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.5.1998 die Antragsgegnerin verpflichtet, 29434,16 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen; in Höhe von 1342,55 DM hat es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 4.12.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt: