BayObLG - Beschluss vom 16.05.2002
2Z BR 32/02
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 1 § 24 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 171
NJW-RR 2002, 1307
NZM 2002, 616
NZM 2002, 616
OLGReport-BayObLG 2002, 352
ZMR 2002, 844
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8858/01
AG Nürnberg 1 UR II 275/01 WEG ,

Unzulässige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Berater in Eigentümerversammlung - Anfechtung sämtlicher Beschlüsse aus einem einzigen formellen Grund

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 32/02

DRsp Nr. 2002/11145

Unzulässige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Berater in Eigentümerversammlung - Anfechtung sämtlicher Beschlüsse aus einem einzigen formellen Grund

»1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Berater in der Eigentümerversammlung lässt sich nicht mit berufsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen.2. Werden sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung nur aus einem bestimmten formellen Grund angefochten, braucht das Wohnungseigentumsgericht ohne ausreichende Anhaltspunkte im Sachvortrag der Beteiligten oder im übrigen Akteninhalt von sich aus keine Ermittlungen dazu anzustellen, ob die gefassten Beschlüsse aus anderen nicht vorgebrachten Gründen ungültig sein könnten.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 1 § 24 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.