OLG München - Beschluss vom 23.03.2005
34 Wx 8/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 620
OLGReport-München 2005, 316
ZMR 2005, 811
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 2092/04 - 17.12.2004,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - 3 UR II 20/04,

Unzulässige Nutzung der Erholungseinrichtungen einer Ferienwohnanlage durch Außenstehende

OLG München, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 8/05

DRsp Nr. 2005/5083

Unzulässige Nutzung der Erholungseinrichtungen einer Ferienwohnanlage durch Außenstehende

»Schreibt die Gemeinschaftsordnung für die Nutzung einer Ferienwohnanlage vor, dass die mit Schwimmbad und Solarium ausgestatteten Räume eines Teileigentums nur im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ferienwohnanlage genutzt werden dürfen, ist es dem Teileigentümer nicht gestattet, den Gästen seines in der Nachbarschaft gelegenen Hotelbetriebs die Bädereinrichtung in der Ferienwohnanlage zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die als Ferienwohnanlage errichtet ist.

Durch notarielle Urkunde vom 9.2.1996 wurde die Gemeinschaftsordnung als Anlage zur Teilungserklärung wie folgt geändert:

§ 3

Nutzung

Die Ferienwohnungen dienen zur touristischen Nutzung in einem fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetrieb mit ständig wechselnder Belegung.

Diese Zweckbindung ist Auflage in der Baugenehmigung und in der Gemeinschaftsordnung sicherzustellen.

Die Nutzung der Ferienwohnungen wird daher wie folgt geregelt:

1. Jedem Sondereigentümer ist es untersagt, sein Sondereigentum über einen längeren Zeitraum als sechs Wochen im Jahr selbst zu bewohnen oder durch ein- und denselben Dritten bewohnen zu lassen.