I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die als Ferienwohnanlage errichtet ist.
Durch notarielle Urkunde vom 9.2.1996 wurde die Gemeinschaftsordnung als Anlage zur Teilungserklärung wie folgt geändert:
§ 3
Nutzung
Die Ferienwohnungen dienen zur touristischen Nutzung in einem fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetrieb mit ständig wechselnder Belegung.
Diese Zweckbindung ist Auflage in der Baugenehmigung und in der Gemeinschaftsordnung sicherzustellen.
Die Nutzung der Ferienwohnungen wird daher wie folgt geregelt:
1. Jedem Sondereigentümer ist es untersagt, sein Sondereigentum über einen längeren Zeitraum als sechs Wochen im Jahr selbst zu bewohnen oder durch ein- und denselben Dritten bewohnen zu lassen.
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