OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2008
20 W 40/08
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 163/06

Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss über Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung in WEG-Sache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 20 W 40/08

DRsp Nr. 2008/15526

Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss über Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung in WEG -Sache

»Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (Mischentscheidung) des Amtsgerichts in einem WEG -Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht gegeben. Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine vom Landgericht erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn sie auch gegen die Hauptsache (mangels Überschreiten des erforderlichen Beschwerdewertes) nicht gegeben wäre.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

In einem Beitreibungsverfahren haben die Beteiligten nach Zahlung von insgesamt 2.772,43 EUR und Rücknahme des Antrags in Höhe von 264 EUR die Hauptsache bis auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht verpflichtete mit Beschluss vom 28.02.2006 (Bl. 100 ff. d. A.) die Antragsgegner zur Zahlung der Zinsen und Kosten. Den Antragsgegnern wurden 91 % und der Antragstellerin wurden 9% der Kosten des Verfahrens auferlegt.