OLG Köln, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 3/98
DRsp Nr. 1998/15945
Unzulässigkeit einer Sichtschutzwand
»Auch im Rahmen ine räußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als baulicher Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gitl auch dann, wenn sich in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind.«