I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nunmehr von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Frühere Verwalterin war die weitere Beteiligte zu 1, der die Antragsgegnerin zu 1 den Streit verkündet hat.
In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2000 wurden die Genehmigung der "Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung" für das Wirtschaftsjahr 1999 und die Entlastung des Verwalters sowie die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2000 mit der Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.
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