BayObLG - Beschluss vom 16.05.2002
2Z BR 15/02
Normen:
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 47 ; ZPO § 321 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 708
OLGReport-BayObLG 2002, 346
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4784/00
AG Rosenheim, Zweigstelle Wasserburg a. Inn, 2 UR II 17/00 ,

Unzulässigkeit isolierter Kostenanfechtung - Ergänzung der Kostenentscheidung

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 15/02

DRsp Nr. 2002/11148

Unzulässigkeit isolierter Kostenanfechtung - Ergänzung der Kostenentscheidung

»1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist auch dann unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass ein materiell-rechtlich bestehender Kostenerstattungsanspruch nicht ausreichend berücksichtigt wurde.2. Entscheidet das Landgericht über einen hilfsweise gestellten Antrag auf Entscheidung über einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht, so kommt in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ein Antrag auf Ergänzung der Entscheidung in Betracht. Die Rechtsbeschwerde kann auf das Übergehen eines solchen Antrags nicht gestützt werden.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 47 ; ZPO § 321 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nunmehr von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Frühere Verwalterin war die weitere Beteiligte zu 1, der die Antragsgegnerin zu 1 den Streit verkündet hat.

In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2000 wurden die Genehmigung der "Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung" für das Wirtschaftsjahr 1999 und die Entlastung des Verwalters sowie die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2000 mit der Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.