I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegner brachte vor seiner Dachgeschosswohnung einen Balkon an.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Balkon zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Fassade wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.3.2000 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 7.6.2000 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Errichtung des Balkons sei eine bauliche Veränderung, die weder durch die Gemeinschaftsordnung gedeckt sei noch die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gefunden habe.
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