I. Die Antragsteller- und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Treppenhausturm und zwei südöstlich und südwestlich angefügten Baukörpern besteht. In dieser Wohnanlage befindet sich die Wohnung Nr. 603, die sich vom 6. Obergeschoß bis zum 8. Obergeschoß erstreckt.
An die Nordseite des Treppenhausturms ist ein fünfstöckiges Gebäude angebaut, das zu einer anderen Wohnanlage gehört; der Zugang zu den Wohnungen führt über den Treppenhausturm. Der Lebensgefährte der Eigentümerin der Wohnung Nr. 603 ist berechtigt, auf dem Flachdach des fünfstöckigen Anbaus "ein Gebäude" zu errichten. Zur Absicherung des Zugangsrechts wurde für ihn am Wohnungseigentum Nr. 603 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, daß er das Dach, auf dem er "das Gebäude" errichten darf, über zwei Treppen erreicht, die auf der Terrasse des Sondereigentums Nr. 603 erstellt werden.
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