BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
2Z BR 82/99
Normen:
WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15209/98
AG München 482 UR II 1026/97 ,

Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 82/99

DRsp Nr. 2000/300

Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

»Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller- und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Treppenhausturm und zwei südöstlich und südwestlich angefügten Baukörpern besteht. In dieser Wohnanlage befindet sich die Wohnung Nr. 603, die sich vom 6. Obergeschoß bis zum 8. Obergeschoß erstreckt.

An die Nordseite des Treppenhausturms ist ein fünfstöckiges Gebäude angebaut, das zu einer anderen Wohnanlage gehört; der Zugang zu den Wohnungen führt über den Treppenhausturm. Der Lebensgefährte der Eigentümerin der Wohnung Nr. 603 ist berechtigt, auf dem Flachdach des fünfstöckigen Anbaus "ein Gebäude" zu errichten. Zur Absicherung des Zugangsrechts wurde für ihn am Wohnungseigentum Nr. 603 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, daß er das Dach, auf dem er "das Gebäude" errichten darf, über zwei Treppen erreicht, die auf der Terrasse des Sondereigentums Nr. 603 erstellt werden.