BGH - Urteil vom 26.09.2003
V ZR 217/02
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ; BGB § 434 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 14
DB 2004, 925
DNotZ 2004, 145
MDR 2004, 84
NJW 2004, 364
NZM 2003, 977
WM 2004, 685
ZMR 2004, 278
ZfIR 2004, 793
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Veräußerung eines als Speicher ausgewiesenen Raums als Wohnraum

BGH, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen V ZR 217/02

DRsp Nr. 2003/13834

Veräußerung eines als Speicher ausgewiesenen Raums als Wohnraum

»Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ; BGB § 434 (a.F.) ;

Tatbestand:

Den Beklagten gehörte eine Eigentumswohnung in H.. Das mit dem Miteigentum von 134,13/1000 an dem Grundstück verbundene Sondereigentum besteht nach der Teilungserklärung aus den im zweiten Obergeschoß des Hauses M. platz gelegenen Räumen ("Schlafen, Wohnen, Diele, Küche, Bad, WC"), einem - über eine Innentreppe erreichbaren - Speicher und einer Dachterrasse. Tatsächlich sind aus dem Speicher ein Bad und ein ausgebauter Raum abgeteilt, den die Beklagten als Schlafzimmer nutzten. Die Wohnfläche beträgt nach Berechnung des Bauaufsichtsamts 105,19 m².