BayObLG - Beschluss vom 12.04.2002
2Z BR 173/01
Normen:
WEG § 30 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23970/00
AG München 481 UR II 307/00 ,

Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts - Rechtsschutzinteresse an Beschlussanfechtung

BayObLG, Beschluss vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 173/01

DRsp Nr. 2002/9111

Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts - Rechtsschutzinteresse an Beschlussanfechtung

»Mit der Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungserbbauberechtigten, wenn der Beschluss für den Antragsteller keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.«

Normenkette:

WEG § 30 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller war und die Antragsgegner sind Wohnungserbbauberechtigte einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In einer Versammlung am 28.3.2000, in der zunächst alle Wohnungserbbauberechtigten anwesend oder vertreten waren, wurden zahlreiche Beschlüsse, teils einstimmig, teils mit Mehrheit gefasst.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt (TOP) 12, 16, 18 (mehrere Teilbeschlüsse) und 19 für ungültig zu erklären. Er hat vor allem gerügt, von vertretenen Wohnungserbbauberechtigten seien keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt worden, der Beschluss zu TOP 12 sei nicht von der Einladung gedeckt, zu TOP 16 und 19 sei zu Unrecht schriftlich und damit geheim abgestimmt worden und bei den Beschlüssen zu TOP 18 sei die Ankündigung in der Einladung zu unklar gewesen.