OLG München - Urteil vom 15.01.1997
3 U 5356/96
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1031
OLGReport-München 1997, 123

Verantwortlichkeit des Vermieters bezüglich des ordnungsgemäßen Zustands eines elektrischen Sicherungskastens und der elektrischen Leitungen

OLG München, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 3 U 5356/96

DRsp Nr. 1998/7033

Verantwortlichkeit des Vermieters bezüglich des ordnungsgemäßen Zustands eines elektrischen Sicherungskastens und der elektrischen Leitungen

»1. Für den ordnungsgemäßen Zustand eines elektrischen Sicherungskastens und der elektrischen Leitungen ist der Vermieter gem. § 536 BGB verantwortlich, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.2. Nur wenn feststeht, daß der Schaden auf einer Benutzung der Mietsache beruht, muß sich der Mieter hinsichtlich der Verursachung und des Verschuldens entlasten.«

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus übergeleitetem Recht aufgrund eines Hausbrandes.

Die Klägerin ist Brandversicherer des Anwesens das im Eigentum von Frau D steht. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das an die Beklagte vermietet war. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Sohnes der Eigentümerin. Aus der Lebensgemeinschaft stammen vier Kinder.