OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2003
3 Wx 8/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1099
NZM 2003, 643
OLGReport-Düsseldorf 2003, 191
ZMR 2003, 695
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 344/02
AG Rheinberg - 11 II 22/02 WEG -,

Verbindlichkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft auf Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens und Abtretung von Ersatzansprüchen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 8/03

DRsp Nr. 2004/8966

Verbindlichkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft auf Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens und Abtretung von Ersatzansprüchen

»Die auf Beweissicherung und Abtretung von Ersatzansprüchen gerichtete Beschlussfassung der Gemeinschaft zur Vorbereitung der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Klärung der Ursache und Beschaffung von Mitteln zur Beseitigung der Kellerfeuchtigkeit im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Gemeinschaft aus abgetretenem Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers kann nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Anbetracht einer Erfolgsprognose der Rechtswahrung für die Gemeinschaft vertretbar erscheinen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1, 4 ;