BayObLG - Beschluß vom 14.10.1999
2Z BR 110/99
Normen:
WEG § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4186/98
AG Traunstein 3 UR II 31/98 ,

Verbindlichkeit eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 110/99

DRsp Nr. 2000/285

Verbindlichkeit eines Eigentümerbeschlusses

»Ein Eigentümerbeschluß ist bis zu seiner rechtskräftigen gerichtlichen Ungültigerklärung als wirksam zu behandeln und für sämtliche Wohnungseigentümer, deren Sondernachfolger und den Verwalter verbindlich.«

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird.

Mehrere Kellerräume sind seit Jahren vermietet. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31.7.1998, daß "die vermieteten Kellerräume, wie gehabt weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können".

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Mietverträge zu kündigen und den ursprünglichen Zustand der Räume auf seine Kosten wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.10.1998 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 12.7.1999 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, weil der Eigentümerbeschluß vom 31.7.1998, der die Rechtsgrundlage für die Vermietung darstelle, nicht zu beanstanden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.