BayObLG - Beschluß vom 12.10.1994
2Z BR 97/94
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)229d
MDR 1995, 144
WuM 1995, 229
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Erlangen,

Vereinbarung der Wohnungseigentümer, dass zum Verwalter nur Wohnungseigentümer bestellt werden dürfen

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 97/94

DRsp Nr. 1995/1225

Vereinbarung der Wohnungseigentümer, dass zum Verwalter nur Wohnungseigentümer bestellt werden dürfen

» Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, daß zum Verwalter nur Wohnungseigentümer bestellt werden dürfen, ist nichtig.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Teilungserklärung vom 20.12.1973 ist unter anderem bestimmt:

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im jährlichen Turnus die Verwaltung zu übernehmen und eine Abrechnung über die Verwendung der Gelder zu erstellen.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 20.3.1993 mit der Mehrheit von zwei gegen eine Stimme, die Hausverwaltung ab 1.7.1993 der weiteren Beteiligten zu übertragen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.8.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 1.6.1994 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: