I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Teilungserklärung vom 20.12.1973 ist unter anderem bestimmt:
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im jährlichen Turnus die Verwaltung zu übernehmen und eine Abrechnung über die Verwendung der Gelder zu erstellen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 20.3.1993 mit der Mehrheit von zwei gegen eine Stimme, die Hausverwaltung ab 1.7.1993 der weiteren Beteiligten zu übertragen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.8.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 1.6.1994 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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