OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2003
10 U 171/02
Normen:
AGBG § 5 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1496
NZM 2003, 918
OLGReport-Düsseldorf 2004, 29
ZMR 2003, 833
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.11.2002

Vereinbarung einer 10jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 10 U 171/02

DRsp Nr. 2004/2873

Vereinbarung einer 10jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen

Die Vereinbarung einer 10jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG dar.

Normenkette:

AGBG § 5 ; AGBG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

1. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Unrecht zur Zahlung der Miete für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1999 abzüglich ersparter Aufwendungen verurteilt. Das zwischen den Parteien aufgrund Vertrages vom 19.09.1988/16.01.1989 begründete Mietverhältnis bestand lediglich bis zum 31.12.1998.

1.