1. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Unrecht zur Zahlung der Miete für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1999 abzüglich ersparter Aufwendungen verurteilt. Das zwischen den Parteien aufgrund Vertrages vom 19.09.1988/16.01.1989 begründete Mietverhältnis bestand lediglich bis zum 31.12.1998.
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