BayObLG - Beschluss vom 10.01.2002
2Z BR 180/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 227
ZMR 2002, 528
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1718/01 ,
AG Kempten (Allgäu) 34 UR II 45/00 ,

Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ohne Grundbucheintragung - Wirkung gegenüber Sondernachfolger

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 180/01

DRsp Nr. 2002/4495

Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ohne Grundbucheintragung - Wirkung gegenüber Sondernachfolger

»1. Auf eine zu seinen Gunsten wirkende Vereinbarung kann sich der Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers auch dann berufen, wenn die Vereinbarung nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.2. Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, wird hinfällig, wenn ein Sondernachfolger in die Gemeinschaft eintritt, zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde. Dann erlangt wieder die sich aus dem Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung ergebende Regelung Wirksamkeit.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die 1992 begründete Wohnanlage besteht aus einem Mehrfamilienhaus und einem Anbau, in dem sich die Wohnung Nr. 2 des Antragstellers befindet.

In § 7.1 der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass Beiträge zu einer angemessenen Instandhaltungsrücklage, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind. § 7.2 der Gemeinschaftsordnung enthält Ausnahmen für Zugänge und Außentüren.