Die Antragstellerin ist eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Antragsgegner gehört in der Wohnanlage der Antragstellerin das Sondereigentum an der im 9. Obergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 65, die an ein Ehepaar vermietet ist. Die Ehefrau ist türkischstämmig. Auf dem Balkon der Wohnung hatten die Mieter eine Parabolantenne angebracht. In der Anlage besteht Kabelanschluss. Über eine kostenpflichtige digitale Set-Top-Box können gegen monatliche Anschlussgebühren weitere türkischsprachige Programme empfangen werden.
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