Die Klägerin macht Zahlungsansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und sonstiger Reparaturarbeiten in von ihr vermieteten Räumen geltend.
Die Parteien schlossen am 29. Juni 1989 einen schriftlichen Mietvertrag über Gewerberaum auf der O S S in D-H. Die Klägerin vermietete an den Beklagten laut § 1 des Vertrages das Objekt zum Betrieb eines "Instituts für physikalische Therapie, Bäder und Massagepraxis". Die Laufzeit des Vertrages betrug zehn Jahre ab 1. Juli 1989.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|