BayObLG - Beschluß vom 23.03.2000
2Z BR 177/99
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 676
ZfIR 2000, 551
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11069/99
AG München 481 UR II 208/99 ,

Verkehrssicherungspflichten des Hausverwalters und der Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 177/99

DRsp Nr. 2000/3835

Verkehrssicherungspflichten des Hausverwalters und der Wohnungseigentümer

»1. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht.2. Ist den Wohnungseigentümern an einer Privatstraße ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt, so haben jedenfalls auch die Wohnungseigentümer in der Regel Dritten gegenüber eine Verkehrssicherungspflicht.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 ; BGB § 823 ;

Gründe

I.