OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.03.2000
3 Wx 53/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1001 (Ls)
NZM 2001, 392
OLG-Rep 2001, 136
OLGReport-Düsseldorf 2001, 158
WuM 2000, 507

Verlegung von Wasserleitungen zu Gunsten anderer Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 53/00

DRsp Nr. 2000/7655

Verlegung von Wasserleitungen zu Gunsten anderer Wohnungseigentümer

»1. Wirkt sich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer permanent nachteilig auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aus, indem ein Teil seines Kellers für die Führung zweier Kupferwasserleitungen mitbenutzt wird und dort zwei, Deckendurchbrüche angelegt werden, so darf die Maßnahme nicht ohne Zustimmung dieses Sondereigentümers erfolgen; BGB § 242. 2. Eine im Gemeinschaftsverhältnis liegende besondere Treuepflicht gebietet nicht die Hinnahme eines substantiellen und fortdauernden Eingriffs in Gestalt der Mitbenutzung eines Teiles des Sondereigentums, um einem anderen Wohnungseigentümer die kostenintensivere aber durchaus mögliche und nicht von vornherein unzumutbare Verlegung von Wasserleitungen unter seinem Parkettboden zu ersparen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind Mitglieder der im Eingang bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümerin einer im ersten Obergeschoss, des Hauses gelegenen Wohnung, die sie nebst dazugehörendem Kellerraum vermietet hat. Der Beteiligte zu 2 hat seine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses unmittelbar über dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Kellerraum.