Die Beteiligten sind Mitglieder der im Eingang bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümerin einer im ersten Obergeschoss, des Hauses gelegenen Wohnung, die sie nebst dazugehörendem Kellerraum vermietet hat. Der Beteiligte zu 2 hat seine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses unmittelbar über dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Kellerraum.
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