Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines Wohnungseigentums
KG, Beschluss vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 24 W 9353/97
DRsp Nr. 2003/16200
Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines Wohnungseigentums
»Eine Vermehrung von Stimmrechten kann unter der Geltung des gesetzlich bestimmten Kopfstimmrechts dann eintreten, wenn ein Wohnungseigentümer ein aus einem Miteigentumsanteil bestehendes, mit dem Sondereigentum an mehreren selbständigen, in sich abgeschlossenen Wohnungen verbundenes Wohnungseigentum nachträglich unterteilt und die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte veräußert.«