OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2003
23 U 113/02
Normen:
BGB §§ 194 ff. ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 196 Abs. 2 ; BGB § 222 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.03.2001

Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 23 U 113/02

DRsp Nr. 2004/2645

Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

1. Die Errichtung und Unterhaltung von Wohn- oder Geschäftshäusern durch den Eigentümer zum Zwecke der Vermietung ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Vermieters, sondern eine Art. der Nutzung des Eigentums am Grundstück; im Vordergrund steht die gewinnbringende Verwendung des im Bau angelegten Kapitals.2. Dies gilt auch für Bauten, die von Mietern oder Pächtern des Schuldners gewerblich genutzt werden sollen.3. Von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Schuldner beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Gewinn gerichtete, dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen .

Normenkette:

BGB §§ 194 ff. ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 196 Abs. 2 ; BGB § 222 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist nach § 222 Abs. 1 BGB zur Verweigerung des Ausgleichs der Rechnung vom 21.3.1996 berechtigt, weil die zweijährige Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 1996 in Gang gesetzt (§§ 198, 201 BGB) und deshalb bei Einleitung des Mahnverfahrens im Oktober 2000 bereits abgelaufen war.

I.