Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist nach § 222 Abs. 1 BGB zur Verweigerung des Ausgleichs der Rechnung vom 21.3.1996 berechtigt, weil die zweijährige Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 1996 in Gang gesetzt (§§ 198, 201 BGB) und deshalb bei Einleitung des Mahnverfahrens im Oktober 2000 bereits abgelaufen war.
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