OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.02.2000
3 W 6/00
Normen:
WEG § 46 a Abs. 3 Satz 2 § 45 Abs. 1 § 22 Abs. 2 ; ZPO § 568 Abs. 2 § 341 § 339 Abs. 1 § 233 ff. ;
Fundstellen:
NZM 2000, 686
OLGReport-Zweibrücken 2000, 476
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 649/99
AG Sinzing - 2 UF II 44/99 ,

Versäumung der Einspruchsfrist gegen Vollstreckungsbescheid im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 3 W 6/00

DRsp Nr. 2000/9119

Versäumung der Einspruchsfrist gegen Vollstreckungsbescheid im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Hat das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und hat das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, so findet die sofortige weitere Beschwerde statt.2. Zwar indiziert allein die. Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens der Mitteilung über eine Niederlegung noch keine mangelnde Sorgfalt des Empfängers. Eine Wiedereinsetzung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers nur solche Ursachen für die Fristversäumnis verbleiben, die er sich als Verschulden zurechnen lassen muss.«

Normenkette:

WEG § 46 a Abs. 3 Satz 2 § 45 Abs. 1 § 22 Abs. 2 ; ZPO § 568 Abs. 2 § 341 § 339 Abs. 1 § 233 ff. ;

Gründe: