OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2003
20 W 172/02
Normen:
WEG § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 90/00
AG Nidda, - Vorinstanzaktenzeichen 4 II 79/99

Versagung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 172/02

DRsp Nr. 2003/17127

Versagung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums

»Zu den Voraussetzungen der Versagung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums.«

Normenkette:

WEG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des Grundstücks B... , 6... N..., eingetragen im Grundbuch von O... Band 36 Blatt 14... und Blatt 14.... Wegen der örtlichen Verhältnisse der auf dem Grundstück befindlichen Hofreite und der auf ihm stehenden Gebäude wird auf die in DIN A 4-Format vorgelegten Lichtbilder Blatt 60 und 82-84 d.A. verwiesen. Wegen der örtlichen Verhältnisse der nicht vom Hof aus einsehbaren Bereiche des Grundstücks wird auf die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.12.2000 sowie die im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 20.3.2001 überreichten Lichtbilder (BI. 170-175 sowie Hülle BI. 196 d.A.) verwiesen. Ferner wird auf die mit Schriftsatz vom 28.12.2000 überreichte Lageskizze (BI. 175 d.A.) verwiesen.