BayObLG - Beschluß vom 02.09.1999
2Z BR 60/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 1, § 28 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 208
NZM 2000, 287
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2420/98
AG Augsburg 3 UR II 180/97 ,

Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 60/99

DRsp Nr. 1999/11317

Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

»Für die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ist grundsätzlich das Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile maßgebend. Änderungen der Teilungserklärung, mit denen Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umgewandelt oder Miteigentumsanteile verändert werden, brauchen vor ihrer Eintragung im Grundbuch bei der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 1, § 28 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin errichtete die Teilungserklärung vom 20.8.1991, mit der sie das Eigentum am Grundstück gemäß der Anlage I in 52 Wohnungen, 15 Raumeinheiten im Dachgeschoß, 15 Kellereinheiten und 20 Garagenplätze aufteilte. Der Antragstellerin gehören noch mehrere Dachgeschoß- und Kellerräume. Gemäß § 4 Nr. 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (Anlage III zur Teilungserklärung, im folgenden GO) ist der Eigentümer berechtigt, die Dachräume zu Wohnzwecken ausbauen zu lassen. In § 7 GO ist bestimmt:

1....