OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.06.1999
3 Wx 131/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1060
OLGReport-Düsseldorf 2000, 44
WuM 1999, 532
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 67/97
LG Mönchengladbach, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 135/98

Verteilung der Kostenlast bei Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 131/99

DRsp Nr. 1999/9102

Verteilung der Kostenlast bei Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit

»Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.