AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 67/97
LG Mönchengladbach, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 135/98
Verteilung der Kostenlast bei Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 131/99
DRsp Nr. 1999/9102
Verteilung der Kostenlast bei Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit
»Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus eine im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.«