BayObLG - Beschluß vom 26.08.1999
2Z BR 74/99
Normen:
BGB § 242 ; FGG § 13 ; WEG § 43 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 289
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7247/98
AG Erlangen 5 UR II 26/97 ,

Vertretung der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 74/99

DRsp Nr. 1999/9371

Vertretung der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Grundsätzlich können sich die an einem Wohnungseigentumsverfahren Beteiligten in jeder Verfahrenslage und bei jeder Verfahrenshandlung vertreten lassen. Die Fähigkeit, Bevollmächtigter zu sein, ist grundsätzlich nicht an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft.2. Der Übergang des Wohnungseigentums während eines Wohnungseigentumsverfahrens ist für die Frage der Beteiligung am Verfahren grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Vorschrift des § 265 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar.3. Die Frage, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment vorliegt, liegt zum großen Teil auf tatsächlichem Gebiet. Die vom Tatrichter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie keinen Rechtsfehler erkennen lassen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; FGG § 13 ; WEG § 43 ; ZPO § 265 ;

Gründe:

I. Den Antragstellern gehört seit 1981 die im Erdgeschoß gelegene Wohnung in einer Wohnanlage, die aus drei Wohnungen besteht. Die Wohnung im ersten Dachgeschoß gehörte dem Antragsgegner, der sie mit notariellem Kaufvertrag vom 20./21.2.1997 verkaufte. Der Käufer wurde am 16.6.1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die dritte Wohnung gehört dem weiteren Beteiligten.