I. Den Antragstellern gehört seit 1981 die im Erdgeschoß gelegene Wohnung in einer Wohnanlage, die aus drei Wohnungen besteht. Die Wohnung im ersten Dachgeschoß gehörte dem Antragsgegner, der sie mit notariellem Kaufvertrag vom 20./21.2.1997 verkaufte. Der Käufer wurde am 16.6.1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die dritte Wohnung gehört dem weiteren Beteiligten.
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