I. Am 11.08.1997 fand auf Einladung des Verwalters eine Eigentümerversammlung statt, zu der für den Beteiligten zu 1 Rechtsanwalt H. als Vertreter erschien. Unter Berufung auf § 13 Nr. 4 Satz 2 der Teilungserklärung, in der bestimmt ist, daß ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, schlossen die anwesenden Wohnungseigentümer einstimmig Rechtsanwalt H. von der Teilnahme an der Versammlung aus. Im weiteren Verlauf der Versammlung faßten sie die aus dem Protokoll der Versammlung ersichtlichen Beschlüsse.
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