OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.10.1998
3 Wx 332/98
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 25 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 271
OLGReport-Düsseldorf 1999, 196
WuM 1999, 182
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 69/98
AG Mülheim an der Ruhr - 23 II 53/97 WEG ,

Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 332/98

DRsp Nr. 1999/2096

Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung

»Auf eine in der Teilungserklärung enthaltene Beschränkung der Vertretung eines Wohnungseigentümers nur durch Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Wohnungseigentümer mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft völlig zerstritten ist und erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist, den der - verhinderte - Eigentümer (noch) nicht kennt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 25 ;

Gründe:

I. Am 11.08.1997 fand auf Einladung des Verwalters eine Eigentümerversammlung statt, zu der für den Beteiligten zu 1 Rechtsanwalt H. als Vertreter erschien. Unter Berufung auf § 13 Nr. 4 Satz 2 der Teilungserklärung, in der bestimmt ist, daß ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, schlossen die anwesenden Wohnungseigentümer einstimmig Rechtsanwalt H. von der Teilnahme an der Versammlung aus. Im weiteren Verlauf der Versammlung faßten sie die aus dem Protokoll der Versammlung ersichtlichen Beschlüsse.