OLG Köln - Beschluß vom 17.01.2003
16 Wx 112/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, 3 § 23 Abs. 1 § 28 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 981
ZMR 2003, 608
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 227/01
AG Bonn - 28 II 24/01 WEG - 7.9.2001,

Verweigerung der Zustimmung des Mehrheitseigentümers zur Verabschiedung der Jahresabrechnung

OLG Köln, Beschluß vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 112/02

DRsp Nr. 2003/4129

Verweigerung der Zustimmung des Mehrheitseigentümers zur Verabschiedung der Jahresabrechnung

Weigert sich der Mehrheitseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, an der Verabschiedung der Jahresabrechnung mitzuwirken, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag, ihn zur Mitwirkung zu verurteilen, solange nicht die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die Jahresabrechnung auch ohne seine Mitwirkung zu verabschieden.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1, 3 § 23 Abs. 1 § 28 Abs. 4 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Antrag auf Zustimmung zur Jahresabrechnung 1998

Der Antrag auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur Jahresabrechnung ist dahin auszulegen, dass damit die gerichtliche Ersetzung des Eigentümerbeschlusses über deren Genehmigung nach § 28 Abs. 5 WEG angestrebt wird; denn dies ist letztlich das Ziel des Begehrens. Auch braucht die Antragsgegnerin nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller zu 2. und 3., die den Antrag nur noch weiterverfolgen, nicht zuzustimmen, da ihr Stimmrecht wegen eines Wohngeldrückstandes nach § 17 Nr. 3, Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung geruht hat.