OLG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2005
2 Wx 19/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 311
ZMR 2005, 644
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 152/04

Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung der Prostitution durch den Verwalter

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 2 Wx 19/05

DRsp Nr. 2006/8967

Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung der Prostitution durch den Verwalter

»Es ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz eine gewerbsmäßige Prostitution als den übrigen Wohnungseigentümern im Einzelfall nicht zumutbare Nutzung einstuft; für den Verwalter lag ein wichtiger Grund zur Verweigerung der wegen Erlaubnisvorbehalts möglichen Zustimmung vor.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 45, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, 27, 29, 22, 20 FGG statthafte und zulässige sofortige weitere Beschwerde gegen die im Beschlusstenor näher bezeichnete Entscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin die dritte Instanz eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

I.