I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Beklagte/Antragsgegnerin beantragte beim Amtsgericht Kelheim, Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Die Kläger/Antragsteller haben in diesem Verfahren den Gegenantrag gestellt, die Beklagte/Antragsgegnerin gemäß § 18 WEG zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu verurteilen. Das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - hat das Verfahren über diesen Antrag abgetrennt, die Beteiligten darauf hingewiesen, daß dafür das Verfahren nach dem nicht eröffnet sei, und ihnen Gelegenheit zur Antragstellung "zu der notwendigen Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht Regensburg" gegeben. Daraufhin hat die Beklagte/Antragsgegnerin die Verweisung an das Landgericht Regensburg beantragt, die Kläger/Antragsteller haben zugestimmt.
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