BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
2Z AR 4/99
Normen:
GVG § 17a; WEG § 18, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 388
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 0 1135/99
AG Kelheim 1 UR II 17/98 ,

Verweisung eines Verfahrens durch das Wohnungseigentumsgericht

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2Z AR 4/99

DRsp Nr. 2000/296

Verweisung eines Verfahrens durch das Wohnungseigentumsgericht

»Die Verweisung eines Verfahrens (hier: Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums) durch das Wohnungseigentumsgericht an das Prozeßgericht ist für dieses grundsätzlich bindend, wenn der Verweisungsbeschluß formell rechtskräftig geworden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich nicht berechtigt, der Beschluß also ohne jede Rechtsgrundlage ist.«

Normenkette:

GVG § 17a; WEG § 18, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Beklagte/Antragsgegnerin beantragte beim Amtsgericht Kelheim, Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Die Kläger/Antragsteller haben in diesem Verfahren den Gegenantrag gestellt, die Beklagte/Antragsgegnerin gemäß § 18 WEG zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu verurteilen. Das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - hat das Verfahren über diesen Antrag abgetrennt, die Beteiligten darauf hingewiesen, daß dafür das Verfahren nach dem nicht eröffnet sei, und ihnen Gelegenheit zur Antragstellung "zu der notwendigen Verweisung an das sachlich zuständige Landgericht Regensburg" gegeben. Daraufhin hat die Beklagte/Antragsgegnerin die Verweisung an das Landgericht Regensburg beantragt, die Kläger/Antragsteller haben zugestimmt.