BayObLG - Beschluß vom 12.03.1998
2Z BR 150/97
Normen:
WEG § 45, Abs. 1 § 46 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 11
NZM 1998, 515
WuM 1998, 382
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15195/97
AG München UR II 232/97 ,

Verweisung eines Verfahrens vom Wohnungseigentumsgericht an das Streitgericht

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 150/97

DRsp Nr. 1998/8124

Verweisung eines Verfahrens vom Wohnungseigentumsgericht an das Streitgericht

»1. Ein Beschluß, durch den eine Sache vom Wohnungseigentumsgericht an das Streitgericht verwiesen wird, ist nach den für die Anfechtung von Hauptsacheentscheidungen in Wohnungseigentumssachen geltenden Vorschriften anfechtbar.2. Für den Geschäftswert eines solchen Verweisungsbeschlusses und die Beschwer des Anfechtenden ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgebend.3. Für Ansprüche, die von einem Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer aufgrund von dessen anwaltlicher Tätigkeit als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümer in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden, ist das Streitgericht zuständig.«

Normenkette:

WEG § 45, Abs. 1 § 46 § 48 Abs. 3 ;

Gründe: