Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (§§
Das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die Richterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind jedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.
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