OLG Köln - Beschluß vom 20.09.2002
16 Wx 34/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 S. 2 § 43 § 44 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 131
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 153/00
AG Bonn - 28 II 192/97 WEG - 17.5.2000,

Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers

OLG Köln, Beschluß vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 34/02

DRsp Nr. 2004/7757

Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers

»Kündigt der Anfechtende in der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Anfechtungsschrift an, er werde seine Anfechtung näher begründen, sobald der Verwalter ihm die Liste der zur Wohnungseigentümerversammlung Eingeladenen, die Liste der Anwesenden und die zur Zeit der Versammlung aktuelle Liste der Wohnungseigentümerversammlung zugänglich gemacht habe, so verwirkt er sein Anfechtungsrecht auch bei monatelangem Nichtbetreiben des Verfahrens infolge Nichtbegründung nicht, wenn der Verwalter die Herausgabe der angeforderten Listen verweigert und das Gericht die Ordnungsgemäßheit der Versammlung nicht von Amts wegen aufklärt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 S. 2 § 43 § 44 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die Richterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind jedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.