Berufung und Anschlußberufung sind zulässig. Beide Rechtsmittel bleiben im Ergebnis erfolglos.
1.) Zur Berufung der Klägerin: Auch wenn die Klägerin der Abtretung der Mietzinsansprüche an die Stadtsparkasse K. mit ihrem Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 5. März 1995 inzwischen Rechnung getragen hat, erweist sich ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des für den Zeitraum ab 15. Februar 1993 einbehaltenen Mietzinses in Höhe von 21. 409, 31 DM erstrebt, als unbegründet.
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