BayObLG - Beschluß vom 03.12.1998
2Z BR 84/98
Normen:
BGB § 242, § 1004 Abs. 1 S. 2; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 278
WuM 1999, 366
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 226/96
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 45/95

Verwirkung eines Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung eines Teileigentums

BayObLG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 84/98

DRsp Nr. 1999/2234

Verwirkung eines Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung eines Teileigentums

»Ist der Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Eiscafes in einem in der Teilungserklärung als Laden bezeichneten Teileigentum verwirkt, kann dies auch für die Nutzung einer dem Sondereigentum vorgelagerten Terrassenfläche gelten, die von Anfang an in den Betrieb des Eiscafes mit einbezogen war. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Nutzung der Terrassenfläche auf Dauer zu dulden, schließt jedoch die Geltendmachung eines Entgelts für die künftige Nutzung nicht in jedem Fall aus.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1004 Abs. 1 S. 2; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Ahtragsgegner sind die Teileigentümer einer im Jahr 1979 fertiggestellten Anlage, die aus Hotelappartements, Praxen und gewerblich genutzten Einheiten besteht. Die Antragstellerin hat im Jahr 1985 das Teileigentum Nr. 61 erworben, das in der Teilungserklärung vom 20.9.1977 als "Laden" bezeichnet ist. Seit Errichtung der Anlage wird in diesem Teileigentum ein giscafe betrieben und die vorgelagerte Gemeinschaftsfläche als Terrasse mitgenutzt. In der Eigentümerversammlung vom 28.7.1995 beschlossen die Teileigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4: