LG Hamburg - Beschluss vom 03.09.2004
318 T 111/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 3 § 888 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 79

Vollstreckung der Zustimmung des Mieters einer Eigentumswohnung zu einer rechtskräftig festgestellten Rückbaupflicht

LG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 318 T 111/04

DRsp Nr. 2006/10700

Vollstreckung der Zustimmung des Mieters einer Eigentumswohnung zu einer rechtskräftig festgestellten Rückbaupflicht

»1. Bei fehlender Zustimmung des Mieters einer Eigentumswohnung zu einer rechtskräftig festgestellten Rückbaupflicht des Wohnungseigentümers muss der Gläubiger/die Gemeinschaft Zwangsgeld- oder Zwangshaftfestsetzung beantragen. 2. Der Streitwert/Geschäftswert ist mit 1/4 des Hauptsachewerts anzusetzen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 3 § 888 ;
Fundstellen
ZMR 2005, 79