Vollstreckung der Zustimmung des Mieters einer Eigentumswohnung zu einer rechtskräftig festgestellten Rückbaupflicht
LG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 318 T 111/04
DRsp Nr. 2006/10700
Vollstreckung der Zustimmung des Mieters einer Eigentumswohnung zu einer rechtskräftig festgestellten Rückbaupflicht
»1. Bei fehlender Zustimmung des Mieters einer Eigentumswohnung zu einer rechtskräftig festgestellten Rückbaupflicht des Wohnungseigentümers muss der Gläubiger/die Gemeinschaft Zwangsgeld- oder Zwangshaftfestsetzung beantragen.2. Der Streitwert/Geschäftswert ist mit 1/4 des Hauptsachewerts anzusetzen.«