OLG Köln - Beschluss vom 07.03.1994
2 W 32/94
Normen:
WEG § 44 § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2 § 793 Abs. 2 § 888 § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 138
OLGZ 1994, 599
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 30 T 168/93
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 278/92

Vollstreckung eines auf Duldung und Unterlassung gerichteten Titels

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.1994 - Aktenzeichen 2 W 32/94

DRsp Nr. 2005/17692

Vollstreckung eines auf Duldung und Unterlassung gerichteten Titels

»1. Setzt das Amtsgericht auf den Antrag des Gläubigers, gegen den zur Unterlassung und Duldung verurteilten Schuldner Ordnungsmittel nach 890 ZPO zu verhängen, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld nach 888 ZPO fest und weist das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners mit der Begründung zurück, gegen ihn sei ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO in der vom Amtsgericht für richtig gehaltenen Höhe festzusetzen, so ist der Schuldner durch die Entscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO. 2. Erfordert die Erfüllung des titulierten Duldungs- und Unterlassungsgebots zugleich ein Tätigwerden (hier: die Beseitigung von dem Schuldner gehörenden Gegenständen aus dem Teil seines Wohnbereichs, in dem er Arbeiten des Gläubigers dulden muss), so ist dieses von dem Gebot umfaßt und kann im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO erzwungen werden.