OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.2005
20 W 344/05
Normen:
ZPO § 767 § 769 Abs. 1 § 793 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 ; WEG § 43 § 44 Abs. 3 § 45 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 50/03,

Vollstreckungsabwehrantrag gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Wohnungseigentumsverfahren - Erkenntnisverfahren; einstweilige Anordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 344/05

DRsp Nr. 2005/19437

Vollstreckungsabwehrantrag gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Wohnungseigentumsverfahren - Erkenntnisverfahren; einstweilige Anordnung

»1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren.