OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.01.1998
3 Wx 503/97
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 90
WuM 1998, 248
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Voraussetzung für Klage gegen säumigen Miteigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngeldes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 503/97

DRsp Nr. 1998/2273

Voraussetzung für Klage gegen säumigen Miteigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngeldes

»Ein vorheriger Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn sämtliche Wohnungseigentümer - mit Ausnahme des Schuldners - einen Miteigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngeldes und seines Anteils an einer beschlossenen Sonderumlage in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus fünf Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage ... in Düsseldorf. Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. sind Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 4, 3, und 2; die Beteiligte zu 4. hat das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 5 inne.

Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben die Beteiligte zu 4. wegen von ihr laut Wirtschaftsplan 1996 geschuldeter Wohngeldvorauszahlungen sowie ihres Anteils an einer mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 22. Oktober 1996 zu TOP 2 beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten auf Zahlung von 11.791,73 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

1.) Wohngeld

a) Wohnung Nr. 1

für 11/96 532,00 DM

b) Wohnung Nr. 1

für 12/96 532,00 DM

c) Wohnung Nr. 5

für 11/96 102,00 DM

d) Wohnung Nr. 5

für 12/96 102,00 DM

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1.268,00 DM 1.268,00 DM