BayObLG - Beschluß vom 26.01.1994
2Z BR 140/93
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Voraussetzungen der Widereinsetzung in den bisherigen Stand

BayObLG, Beschluß vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 140/93

DRsp Nr. 1994/1762

Voraussetzungen der Widereinsetzung in den bisherigen Stand

»1. Geht ein beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers rechtzeitig gefertigter Anfechtungsantrag aus nicht aufklärbaren Gründen erst längere Zeit nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Wohnungseigentumsgericht ein, so gehört zu den Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen sind, der rechtzeitige Ausgang des Anfechtungsantrags oder das Bestehen einer für den konkreten Fall nachvollziehbaren Ausgangskontrolle im Büro des Verfahrensbevollmächtigten.2. Die anwaltliche Versicherung ist ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 23.4.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Balkonverglasung an der Wohnung der Antragsteller nicht zu genehmigen und den Verwalter zu beauftragen, die Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen auf Entfernung der Verglasung in Anspruch zu nehmen.