I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 23.4.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Balkonverglasung an der Wohnung der Antragsteller nicht zu genehmigen und den Verwalter zu beauftragen, die Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen auf Entfernung der Verglasung in Anspruch zu nehmen.
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