OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2008
I-24 U 189/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 539 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 359
OLGReport-Düsseldorf 2008, 760
ZMR 2008, 948
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 374/06

Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung vom Mieter errichteter Gebäude an den Vermieter bei Mieterwechsel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen I-24 U 189/07

DRsp Nr. 2008/17877

Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung vom Mieter errichteter Gebäude an den Vermieter bei Mieterwechsel

»Verzichtet der Vermieter bei einem Mieterwechsel auf den Abriss der vom Mieter errichteten Gebäude (hier: Tankstellenaufbauten) und macht der Mieter auch von seinem Wegnahmerecht keinen Gebrauch, kann eine Eigentumsübertragung auf den Vermieter vorliegen, wenn der Nachmieter an den Absprachen nicht beteiligt wird.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 539 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb zurückzuweisen sein.

I.

Das landgerichtliche Urteil ist richtig. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Verpflichtung der Beklagten zum Abriss der Gebäude auf dem Grundstück W-Str. 139 in S. nicht besteht, weshalb sie auch zur Tragung der damit verbundenen Kosten nicht verpflichtet ist.

Der Senat folgt den Ausführungen des angefochtenen Urteils, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen auch Bezug genommen wird. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Die Beklagte war nicht Eigentümerin der von der S. AG im Anschluss an den Mietvertrag vom 16. Juli/04. August 1958 auf dem Mietgrundstück errichteten Gebäude und sie ist auch nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zum Abriss der Gebäude verpflichtet.

1.