BayObLG - Beschluß vom 10.07.1998
2Z BR 139/97
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 1007
WuM 1998, 693
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 280/97
AG Laufen UR II 48/96 ,

Voraussetzungen für den Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung von Wohnraum als Büro

BayObLG, Beschluß vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 139/97

DRsp Nr. 1998/18522

Voraussetzungen für den Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung von Wohnraum als Büro

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zur Nutzung von Wohnraum als Büro aus wichtigem Grund widerrufen werden kann.2. In einer Wohnanlage, die weitgehend zur Vermietung an Feriengäste genutzt wird, kann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Genehmigung von Büros der gewerblich mit der Vermietung befaßten Unternehmen (sog. Mietverwalter) vorliegen, wenn der Konkurrenzkampf der in der Anlage tätigen Mietverwalter zu persönlichen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten geführt hat.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 ;

Gründe: