OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2003
20 W 254/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 192/2000
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 239/1999

Voraussetzungen für die Beseitigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 254/01

DRsp Nr. 2003/10695

Voraussetzungen für die Beseitigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage

»Die Beseitigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Sie kann dann als ordnungsgemäße Instandsetzung mit Mehrheit beschlossen werden, wenn aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Beseitigung erforderlich wäre und mildere Maßnahmen wie die Absicherung durch eingebrachte Gitter nicht ausreichen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der betroffenen Liegenschaft und streiten um die Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, durch den der Ausbau -im Sinn von Beseitigung- einer auf dem Grundstück befindlichen Teichanlage beschlossen wurde.