OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2006
20 W 45/04
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 43 ff. ; WEG § 45 ; WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 256/03

Voraussetzungen für Hauptsacheerledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 20 W 45/04

DRsp Nr. 2006/22062

Voraussetzungen für Hauptsacheerledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen

»1. In Verfahren nach § 43 ff. WEG ist die Hauptsache dann erledigt, wenn ein Ereignis nach Verfahrenseinleitung die Sach- und Rechtslage derart verändert, dass der Verfahrensgegenstand entfallen und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist. 2. Dies ist der Fall, wenn während eines Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung einer baulichen Anlage ein bestandskräftiger Beschluss über die Duldung der Anlage gefasst wird. 3. Es kommt für die Erledigung der Hauptsache nicht darauf an, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Diese Frage spielt nur noch eine Rolle für die nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung.«

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 22 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 43 ff. ; WEG § 45 ; WEG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage B .../C-Ring ... in O1.